Satzung der Anglergruppe „Vorwärts Karlshorst“ im Deutschen Anglerverband e. V.

November  1998 (letzte Änderung 26.04.2015)
 

§1 Name und Sitz

Satzung
  1. Der Verein wurde am 15. November 1977 unter dem Namen Anglergruppe "Vorwärts Karlshorst" gegründet und wurde am 01. Februar 1999 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenverordnung  (Steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 ff. AO) durch Ausübung des Angelsportes. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw.Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelsportes in enger Verbindung mit der Pflege und Erhaltung der Natur und durch körperliche Betätigung, Entspannung und Erfolgserleben einen Beitrag zur Erhöhung der Lebensfreude zu leisten.
  2. Der Verein bezweckt:
    • die Pflege und Förderung des sportlichen Gedankens,
    • die Förderung des Turniersportes,
    • die aktive Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt - , Gewässer - , Landschafts -, Natur -, und Tierschutz sowie die aktive Zusammenarbeit mit kommunalen Behörden, Vereinigungen und Verbänden zur Entwicklung der Landeskultur, des Naturschutzes und des Sportes,
    • die Hege und Pflege der Fischbestände zur Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung abgewanderter oder vom Aussterben bedrohter Fischarten,
    • die Kenntnisse seiner Mitglieder über das Fischereirecht und anderer Gesetze und Verordnungen durch Schulungen zu erweitern,
    • interessierte Jugendliche an das waidgerechte Angeln heranzuführen und die Liebe zur Natur zu entwickeln,
    • die Unterstützung seiner Mitglieder zur Beschaffung von Angelerlaubnissen und Angelmöglichkeiten,
    • die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen, Verbänden, Behörden und in der Öffentlichkeit,
    • die Pflege und Entwicklung eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz und
    • Kameradschaft geprägten Vereinslebens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  4. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede, in der BRD wohnende, natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Nach einer Probezeit von einem Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Bei Ummeldungen aus anderen Vereinen entfällt die Probezeit.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
  5. Über die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu einzuräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss eines MItgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied:
    • der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Verein erheblichen Schaden zufügt,
    • das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit grob verleumdet oder schädigt,
    • sich wiederholt und schwerwiegend nicht waidgerecht und unsportlich verhält, sowie gegen Vereinsbeschlüsse verstößt oder sie grob mißachtet.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
  7. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Vermögen des Vereins, die Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden usw.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
    • an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
    • dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten,
    • über Veränderungen des Fischerei- und Vereinsrechts, zum Arten- und Tierschutz sowie über Veränderungen in den Anforderungen des Gewässer- und Naturschutzes Informationen zu erhalten und sich bei der praktischen Umsetzung beraten zu lassen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    • sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins umzusetzen,
    • ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß nachzukommen,
    • sich am und auf dem Wasser sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie zum Gewässer- und Naturschutz einzuhalten.

§5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr festzulegen ist.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer.
    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Erweiterung des Vorstandes möglich.
  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch geschäftsführend, bis eine Neuwahl erfolgte.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist eine Jahreshauptversammlung eizuberufen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Mitglieder sind mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, vom Stellvertreter des Vorsitzenden zu führen. Sollten beide nicht anwesend sein, führt der Kassenwart oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter. Gleiches trifft für den Schriftführer zu.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Alle Abstimmungen finden offen statt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereienen kann.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils vier Jahre zwei Kassenprüfer. Sie haben mindestens einmal jährlich die Einhaltung des Haushaltsplanes und den Kassenbestand rechnerisch und sachlich zu prüfen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt die Verwendung der Finanzen des Vereins. Diese wird durch einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr geregelt.

§9 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden und Verluste, die bei Vereinsveranstaltungen oder bei Ausübung sonstiger Vereinsrechte entstehen.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ausgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Berlin, den 26. November 2014

Eingefügt wurde die Satzungsänderung Nr. 1 vom 26.04.2015, eingetragen am 17.07.2015